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Vereinssatzung

Stand 27.04.2017

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bayreuther Hexen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein Bayreuther Hexen e. V. mit Sitz in Bayreuth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und des Tanzsports sowie des Brauchtums der fränkischen Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Faschingsbällen und Prunksitzungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • durch Auflösung des Vereins
    • bei Beitragsrückständen von länger als einem Jahr.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Vereinsjahres. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.
  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist es unter Bekanntgabe des Tatbestandes anzuhören. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Senatoren, Hexenrat, Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren

  1. Die Senatoren und der Hexenrat sind die Repräsentanten des Vereins und werden vom Vorstand ernannt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  5. Der Vorstand des Vereins kann auch Ehrensenatoren ernennen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Vereinsjahres zu entrichten. Die Mitglieder werden gebeten dem Verein Einzugsermächtigung zu erteilen.
  3. Beitragsrückstände von länger als einem Jahr führen zur Beendigung der Mitgliedschaft (siehe § 4).

§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und dem Beirat.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand den Vorstandsposten kommissarisch vorzugsweise mit einem Mitglied aus dem erweiterten Vorstand aber auch mit einem Vereinsmitglied besetzten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig werden kann.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird 14 Tage vorher durch Einladung aller Mitglieder oder durch die Veröffentlichung im Nordbayerischen Kurier unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    • Entgegennahme der Berichte der Revisoren und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    • Wahlen des Vorstandes und der Revisoren.
    • Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge, die schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen sind.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds.
    • Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Eine Mitgliederversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und außerdem mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  7. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vizepräsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen:
    • wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet.
    • wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Revisoren

  1. Die zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, haben die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Kassenprüfbericht zu erstatten.
  2. Nach Entgegennahme des Prüfberichts durch die Mitgliederversammlung stellt ein Revisor den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft.
  3. Die Revisoren sind turnusmäßig alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  4. Legt ein Revisor vorzeitig sein Amt nieder oder scheidet anderweitig vorzeitig aus, so bestimmt der verbleibende Revisor für die restliche Laufzeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatz. Scheiden beide Revisoren vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand zwei Ersatzrevisoren kommissarisch bis zur nächsten Wahl.

§ 12 Wahlen

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wählbar ist jedes anwesende Mitglied, das am Tag der Jahreshauptversammlung volljährig ist. Bei Abwesenheit muss vor der Wahl eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegen.
  3. Vor der Wahl ist per Akklamation ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu wählen.
  4. Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das vom Wahlausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die am Tag der Jahreshauptversammlung 16 Jahre alt sind.

§ 13 Geschäftsjahr, Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jedes Kalenderjahres. Das Vereinsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März jedes Kalenderjahres.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Bayreuth, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

Vereinsmitglieder, die mit persönlichen Daten der einzelnen Mitglieder in Kontakt kommen, dürfen diese nicht an Dritte weiterleiten (siehe Merkblatt zur Verpflichtungserklärung).

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Bayreuth.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung erlangt Rechtskraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Die Bayreuther Hexen bei Euch!

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