Vereinssatzung

Stand 21.09.2024

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bayreuther Hexen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein Bayreuther Hexen e. V. mit Sitz in Bayreuth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und des Tanzsports sowie des Brauchtums der fränkischen Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von Faschingsbällen und Prunksitzungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Mitgliedschaftsantrag muss schriftlich über ein digitales oder analoges Formular erfolgen.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Vormundes/Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand Vereinswesen, ein Vetorecht besteht bei einer einfachen Mehrheit aller Vorstände.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Mitgliedschaft.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Ende durch freiwilligen Austritt
    1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Vereinsjahres.
    2. Der Mitgliedsbeitrag wird weder als Ganzes noch in Teilen zurückerstattet.
  2. Ende durch Vereinsausschluss
    1. Der Ausschluss eines Mitglieds muss durch ein Vereinsmitglied unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
    2. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, beim Vorstand angehört zu werden, um zu den vorgetragenen Gründen Stellung nehmen zu können.
    3. Vereinsmitglieder können durch eine einfache Mehrheit des Vereinsvorstands ausgeschlossen werden.
    4. Vorstandsmitglieder können durch eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Ende durch sonstige Gründe
    1. Durch den Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft. Eine Ehrenmitgliedschaft endet nicht mit dem Tod.
    2. Durch die Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft.
    3. Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr kann der Vorstand Finanzen eine Mitgliedschaft beim Vorstand Vereinswesen kündigen lassen, ein Vetorecht besteht bei einer einfachen Mehrheit aller Vorstände. Eventuelle Ansprüche auf offene Beiträge bleiben erhalten.

§ 5 Hexenrat und Ehrenmitglieder

  1. Der Hexenrat repräsentiert den Verein. Seine Mitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Im Übrigen regelt die Hexenratsordnung den Hexenrat.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Vereinsjahres zu entrichten.
    Die Höhe des Beitrags, sowie weitere beitragsbezogene Richtlinien, werden im Übrigen durch die Beitragsordnung definiert.

§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer, sowie den Vorständen für Vereinswesen, Finanzen, Veranstaltungen und Tanzsport.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu zwei Beiräten dieser vier Bereiche.
    1. Der erweiterte Vorstand wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Er kann durch den Vorstand auch nachträglich kooptiert werden.
    3. Der erweiterte Vorstand hat kein Stimmrecht, außer der Beirat vertritt den Vorstand seines Bereichs bei dessen Abwesenheit.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand den Vorstandsposten kommissarisch mit einem Mitglied aus dem erweiterten Vorstand besetzen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Vorstände anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Geschäftsführer. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  8.  

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird 14 Tage vorher durch direkte, schriftliche Einladung aller Mitglieder oder deren Vormunde  oder durch die Veröffentlichung im Nordbayerischen Kurier unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident oder im Verhinderungsfall der Geschäftsführer.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    3. Entgegennahme der Berichte der Revisoren und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren.
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    6. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge, die schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen sind.
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    8. Entscheidung über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds.
    9. Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Abstimmungen
    1. Stimmberechtigt bei Abstimmungen sind alle Mitglieder, die gemäß §12 stimmberechtigt sind. 
    2. Abstimmungen werden durch den Leiter der Versammlung geführt.
    3. Abstimmungen können grundsätzlich per Handzeichen erfolgen, sofern nicht mindestens eines der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung fordert.
    4. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Eine Mitgliederversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder und außerdem mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  7. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Vorstand Vereinswesen in seiner Rolle als Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet.
  2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:
    1. mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
    2. der Verein aufgelöst werden soll. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Revisoren

  1. Die zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, haben die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Kassenprüfbericht zu erstatten.
  2. Nach Entgegennahme des Prüfberichts durch die Mitgliederversammlung stellt ein Revisor den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft.
  3. Die Revisoren sind alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  4. Legt ein Revisor vorzeitig sein Amt nieder oder scheidet anderweitig vorzeitig aus, so bestimmt der verbleibende Revisor für die restliche Laufzeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatz. Scheiden beide Revisoren vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand zwei Ersatzrevisoren kommissarisch bis zur nächsten Wahl.

§ 12 Wahlen

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  2. Wahlen können grundsätzlich per Handzeichen erfolgen, sofern nicht mindestens eines der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl fordert oder der Wahlausschuss eine geheime Wahl anordnet.
  3. Wählbar ist jedes anwesende Mitglied, das am Tag der Jahreshauptversammlung volljährig ist. Bei Abwesenheit muss vor der Wahl eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegen.
  4. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss zu wählen. Der Ausschuss wird von einem Vorsitzenden geführt und besteht aus zwei Mitgliedern, die keine Rolle im amtierenden Vorstand haben.
  5. Die Versammlung wählt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht per Satzung eine größere Mehrheit notwendig ist.
  6. Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das vom Wahlausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird dem Sitzungsprotokoll angehängt.
  7. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die am Tag der Jahreshauptversammlung 16 Jahre alt und zur Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind.

§ 13 Geschäftsjahr, Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Das Vereinsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März eines  Kalenderjahres.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Bayreuth, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

Vereinsmitglieder, die mit persönlichen Daten der einzelnen Mitglieder in Kontakt kommen, dürfen diese nicht an Dritte weiterleiten (siehe Merkblatt zur Verpflichtungserklärung).

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Bayreuth.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung erlangt Rechtskraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Die Bayreuther Hexen bei Euch!

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